Netzbetreiber zur gemeinsamen Versorgung des ländlichen Raumes verpflichten

 

Wir haben mit unserer 5G-Initiative einige Verbesserungen für den ländlichen Raum bei der Vergabe der Mobilfunkfrequenzen erreicht. Aber die in den Vergabebedingungen enthaltene Anrechnungsregelung lässt einige Lücken frei und schafft einen Flickenteppich unterschiedlicher Netze.

Über eine Gesetzesänderung wollen wir mehr Flächendeckung erreichen, indem die Bundesnetzagentur die Netzbetreiber zu sogenanntem „lokalen Roaming“ verpflichten kann. In den Ausschreibungsbedingungen der Bundesnetzagentur ist diese Regelung nur als freiwillige Option enthalten. Mit dem lokalen Roaming öffnen die Telekommunikationsunternehmen ihre Netze an bestimmten Orten für andere Anbieter, sofern diese auch im ländlichen Raum vertreten sind. Dafür kann das Unternehmen auch Entgeltgebühren von den Mitbewerbern verlangen. Die Handynutzer werden automatisch in das vor Ort verfügbare Netz eingewählt.

Gerade im ländlichen Raum kann die Verpflichtung zu lokalem Roaming einen echten Unterschied machen, ob die Bürger ‚Netz haben‘ oder sich in einem Funkloch befinden. So sollte lokales Roaming angeordnet werden, wenn nach der Anrechnungsregelung der 5G-Vergabebedingungen an Bundes- und Landstraßen sowie Wasserwegen jeweils nur ein Telekommunikationsunternehmen ein Netz ausbauen muss.