Update: Corona-Soforthilfe für Unternehmen

Update: Corona-Soforthilfe für Unternehmen

Die angekündigten Corona-Hilfen für Unternehmen stehen bereit. Sobald der niedersächsische Landtag grünes Licht für den Nachtragshaushalt in Höhe von 1,4 Milliarden Euro und die Aufstockung des Kreditrahmens von 2 auf 3 Milliarden Euro gegeben hat, können Liquiditätskredite und -zuschüsse bei der NBank online beantragt werden. Damit ist Niedersachsen eines der ersten Bundesländer, das mit landeseigenen Corona-Hilfsprogrammen an den Start geht. Bund und Länder arbeiten hier eng zusammen, zum Beispiel bei der schnellen Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für kleine Unternehmen, die gestern vom Bund verkündet wurden. Auch für die Bundes-Soforthilfen wird die NBank künftig Ansprechpartner in Niedersachsen sein.

Alle weiteren Fragen, die mich dazu bereits erreicht haben und in den letzten Tagen noch offen waren, hat man mir auf Anfrage bei der niedersächsischen Landesregierung heute noch beantwortet:

1) Handelt es sich bei den Soforthilfen um Kredite, die zurückgezahlt werden müssen, oder um verlorene Zuschüsse?

Es kommt auf die Rahmenbedingungen in die Richtlinie an. So hat das Land Niedersachsen jetzt im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von durch die Covid-19-Pandemie in Liquiditätsengpässe geratene kleine gewerbliche Unternehmen und Angehörige freier Berufe (Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen) eine nicht rückzahlbare Billigkeitsleistung im Rahmen der De-minimis-Beihilfe geschaffen.

2) Können Unterstützungen von Bund und Ländern kumuliert werden?

So wie es derzeit aussieht, gilt dies wohl nicht für die gewährten Zuschüsse, sondern nur für Kredite. Laut niedersächsischer Landesregierung kann die Billigkeitsleistung nur einmal je Unternehmen gewährt werden. Eine Kombination mit den Darlehensprogrammen der EU; des Bundes und des Landes im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie sind zulässig. Soweit diese Programme ebenfalls auf Grundlage der De-minis-Verordnung ausgestaltet sind, sind dabei die bestehenden Höchstgrenzen nach der De-minis-Verordnung zu beachten. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme unterschiedlicher Zuschussprogramme der EU, des Bundes und des Landes zur Abfederung der Covid-19-Pandemie ist ausgeschlossen.

3) Müssen die Zuschüsse versteuert werden?

Die Zuschüsse sind dafür da, dass die aktuellen Liquiditätslücken ausgeglichen werden. Zuschüsse sind bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Es wäre ja sehr wünschenswert, wenn die Unternehmen nach Wiederaufnahme Ihrer Aktivitäten so gute Umsätze erzielen und ein Gewinn entsteht, der versteuert werden muss. Fazit: Die Zuschüsse sind im Gewinn eines Unternehmens enthalten. Aktuell sieht es aber eher danach aus, dass die Unternehmen keine Gewinne erzielen.

4) An wen sollen sich antragsfreudige Unternehmen in erster Instanz wenden?

Sofern Unternehmen die einschlägigen Informationen haben, kann direkt bei den autorisierten Institutionen, hier in Niedersachsen die NBank, einen Antrag stellen. Sollte es Probleme bei der Antragstellung geben, könnten auch die Wirtschaftsförderer in Niedersachsen oder auch viele andere Akteure – wie zum Beispiel Verbände, Kammern, Netzwerke, etc. ggfs. unterstützen.

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